"Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnis-mäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhin-dert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt."
Diese Regelung ist nicht grenzenlos. Es zeigt sich textlich die Einschränkung "verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit".
Was bedeutet das?
Bei der Arbeitsverhinderung wegen der Betreuung erkrankter Kinder ist eine Orientierung an § 45 SGB V möglich. In der ursprünglichen Fassung sah § 45 SGB V einen Zeitraum von fünf Arbeitstagen je Pflegefall vor, der als verhältnismäßig nicht erheblicher Zeitraum angesehen wurde. Es kommt aber immer auf den Einzelfall an. Auch stellt Corona eine noch nicht bedachte Situation dar. Starre Regelungen gibt es nicht. Auch ist Voraussetzung, dass eine Verhinderung vorliegt. Dies dürfte nicht der Fall sein, wenn Betreuungsformen - auch selbst organisierte - zur Verfügung stehen. Eine Verhinderung dürfte erst dann vorliegen, wenn diese Betreuungsformen nicht existieren oder nicht realisierbar sind.
Zu beachten ist aber auch: § 616 BGB ist eine Ergänzung zu den Regelungen des § 3 EFZG. § 616 BGB stellt eine allgemeine Regelung dar, welche von zahlreichen Sonderregelungen verdrängt wird.
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